Hier müssen wir uns leider auch mal mit weniger lustigen Sachen beschäftigen, denn es gibt viel zu viel Leid in der Tierwelt und leider viel zu wenig Menschen, die darüber nachdenken, bzw. was dagegen tun. Ich finde, Aufklärung kann viel dazu beitragen, dass die teilweise erschreckenden Geschichten in der Tierwelt verhindert  oder wenigstens verringert werden. Denn wie oft tauchen irgendwelche dubiosen Menschen auf, die sich auf Kosten der unschuldigen Tiere einfach nur bereichern wollen und dabei in keinster Weise daran denken, dass ein Tier nur ein unschuldiges Lebewesen ist, was völlig wehrlos ist, sei es Hund, Katze, Maus oder andere Arten. Gerade in der Hundewelt gibt es da teilweise ganz furchtbare Erlebnisse, die so manches Leid zeigen.

Hier könnt Ihr ein paar Eindrücke gewinnen, wie Sanny, eine begnadete Tierretterin so manchem Tier das Leben gerettet hat und ihnen wieder neuen Lebensmut einhaucht. Danke Sanny für Deinen tollen Einsatz!

 

 

 

Hier findet Ihr zwei super Seiten über die tolle Arbeit der Tierrettung von Brigitte und Alois Böhmer. Schaut doch mal rein, es lohnt sich wirklich und es ist bewundernswert, wie sie das alles so bewerkstelligen, da kann man nur den Hut ziehen.

Mit 15 Euro können drei Hunde gegen Tollwut geimpft und medizinisch versorgt werden.

 

 

 

Tierschutz-Hundeverordnung

In der Tierschutz-Hundeverordnung, festgelegt vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, werden die Anforderungen an das Halten von Hunden im allgemeinen sowie im Freien und in Räumen beschrieben, ebenso die Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigen Züchtern. Weitere Inhalte betreffen die Zwingerhaltung, die Anbindehaltung sowie die Fütterung und Pflege.

Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Canis lupus f. familiaris).2

 vom 2. Mai 2001

 

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (

2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1. während des Transportes,

2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere

Anforderungen an die Haltung notwendig sind,

3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen

oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes

genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen

an die Haltung unerlässlich sind.

 

§ 2

Allgemeine Anforderungen an das Halten

 

1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung

sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson),

zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand

des Hundes anzupassen.

2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten,

sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen

werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des

Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt

werden.

3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang

mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt

nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor

Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen

vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt

werden.

 

§ 3

Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

 

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und

ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten

gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

 

§ 4

Anforderungen an das Halten im Freien

 

1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und

2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem

Boden

zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die

Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und

wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt

und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so

bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar

ist.

 

§ 5

Anforderungen an das Halten in Räumen

 

1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht

sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach

ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel

der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung

steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus

zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen

dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2

entspricht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend

Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und

2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

 

§ 6

Anforderungen an die Zwingerhaltung

 

1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2

bis 4 entspricht.

2) In einem Zwinger muss

1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur

Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes

entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe

cm

Bodenfläche

Mindestens m

 

bis 50 6

über 50 bis 65 8

über 65 10,

2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich

die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung

stehen,

3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die

obere Begrenzung nicht erreicht.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche

den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare

Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen

sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss

trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber

und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig

beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.

Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude

heraus gewährleistet sein.

4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen

kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder

Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger

so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

 

§ 7

Anforderungen an die Anbindehaltung

 

1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5

erfüllt sind.

2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf

Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen

kann.

3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern

oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine

Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so

beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial

muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen

kann.

6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde

oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens

drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

7) Die Anbindehaltung ist verboten bei

1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,

2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,

3. einer säugenden Hündin,

4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

 

§ 8

Fütterung und Pflege

 

1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich

jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit

artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

2) Die Betreuungsperson hat

1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und

für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich

zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;

3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht

in einem Fahrzeug verbleibt;

4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

 

§ 9

Ausnahmen für das vorübergehende Halten

 

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung

mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden

eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme

solcher Hunde gefährdet ist.

 

§ 10

Ausstellungsverbot

 

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter

Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher

Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September

2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt

des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

 

§ 11

Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes

 

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die

ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend

gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern,

Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen

Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,

2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort

genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder

ein Liegeplatz zur Verfügung steht,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund

hält oder

5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

 

§ 13

Übergangsvorschrift

 

1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am

14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.

2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1

Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.

3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde

noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung

genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von

Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August

1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.

4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.

 

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten

von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2. Mai 2001

Die Bundesministerin

für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

 

 

 

 
 
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